Schiedsmann

Bei einem Streit oder anderen Ereignissen, die die Rechte eines Einzelnen oder einer Gruppe verletzen, geht der Bürger zur Polizei.

Die Polizei muss – bei entsprechendem Wunsch / Antrag der Bürgerin / des Bürgers – eine Anzeige aufnehmen und wird diese in der Regel ohne weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft leiten. Die Staatsanwaltschaft prüft in Strafsachen das öffentliche Interesse. Bei Privatklagedelikten im Sinne des § 374 StPO wird sie das öffentliche Interesse oft verneinen und die Anzeige nicht weiter verfolgen – das Verfahren einstellen und ggf. auf den Privatklageweg verweisen.

Haben Sie Probleme in folgenden Bereichen?

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • leichter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Dann suchen Sie doch lieber unseren Schiedsmann auf. Dieser wird versuchen außergerichtlich zu vermitteln.

Nach dem Gesetz ist die Klage vor dem Amtsgericht in Zivilsachen im Prinzip erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle (§ 3 LSchlG) versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

  • In vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 € nicht übersteigt.
  • In Streitigkeiten über Ansprüche wegen:
    • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
    • Überwuchses nach § 910 BGB
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB
    • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
    • der im Nachbarschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  • In Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Zuständig ist in allen Verfahren das Schiedsamt, in dessen Bezirk der/die Schädiger /-in oder der/die Antragsgegner /-in wohnt.

Wenn eine Einigung vor dem Schiedsamt erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Abschluss vor Gericht. Er ist ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann – soweit entsprechende Verpflichtungen darin vereinbart sind.

Wenn keine Einigung erreicht wird

  • kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/Sühneversuchs beantragt werden,
  • kann mit der Bescheinigung über die Erfolglosigkeit Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden,
  • können die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Teil der Gerichtskosten geltend gemacht werden.

Kontakt

Sprechstunde

An jedem 1. Montag im Monat von 16.00-17.00 Uhr im alten Rathaus (Tourist-Info), Am Markt 5 in Wesselburen.
Ist der 1. Montag ein Feiertag, verschiebt sich die Sprechstunde auf den darauffolgenden Werktag.